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Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Europäischer e-Justiz-Akteur“ ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats oder einer europäischen e-Justiz-Partnerorganisation, der befugt ist, Teile des Inhalts des Portals zu verändern;
„vernetzte nationale Datenbanken“ sind Datenbanken mit öffentlich zugänglichen Informationen, die von den Mitgliedstaaten und anderen Gremien wie Berufsverbänden und gemeinnützigen Organisationen betrieben werden und durch das Portal so vernetzt sind, dass über das Portal auf die auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Daten zugegriffen werden kann;
„öffentlich zugängliche Informationen“ sind Informationen, die der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung stehen;
„registrierter Nutzer“ ist ein Portalnutzer, der sich über den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (ECAS) für das Portal angemeldet hat, z. B. ein „europäischer e-Justiz-Akteur“.
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