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Die Kommission hat gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gegenüber den betroffenen Personen eine Informationspflicht im Hinblick auf Informationen, für die die Kommission aufgrund dieses Beschlusses verantwortlich ist.
Unbeschadet der Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen der Mitgliedstaaten und anderen Gremien, die die vernetzten nationalen Datenbanken betreiben, hat die Kommission die betroffenen Personen auch darüber zu unterrichten, an wen sie sich wenden können, um ihre Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte im Einklang mit den anzuwendenden Datenschutzvorschriften wirksam wahrnehmen zu können. Die Kommission verweist auf die spezifischen Datenschutzerklärungen der Mitgliedstaaten und anderer Gremien.
Die Kommission stellt im Portal ferner zur Verfügung:
Übersetzungen der in Absatz 2 genannten Datenschutzerklärungen der Mitgliedstaaten in die Sprachen des Portals;
Eine umfassende Datenschutzerklärung betreffend das Portal im Einklang mit Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in klarer und verständlicher Form.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.