Erwägungsgrund 4 32014D0333
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie der Mitgliedstaaten müssen bei der Anwendung des EU-Rechts die Grundrechte wahren und die Grundsätze der EU-Grundrechtecharta, insbesondere das in Artikel 8 dieser Charta niedergelegte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, beachten.