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Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.
Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die…
Die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können auf den Finanzmärkten tätig…
Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sehen vor, dass die…
Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber…
Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der ESZB-Satzung sehen vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe…
Der Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.