Erwägungsgrund 1 32014D0394Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.
Erwägungsgrund 1 32014D0394Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.
Erwägungsgrund 1 32014D0394Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.
Erwägungsgrund 2 32016D2131BESCHLUSS (EU) 2016/2131 DES RATES vom 17. Oktober 2016 zur Festlegung des im Namen der der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, einschließlich des Pakts, zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 76 des Abkommens kann der Assoziationsrat in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens fassen…
Erwägungsgrund 2 32016D2310BESCHLUSS (EU) 2016/2310 DES RATES vom 17. Oktober 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 91 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen…
Erwägungsgrund 2 32017D0601BESCHLUSS (EU) 2017/601 DES RATES vom 6. März 2017 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 94 des Abkommens kann der Assoziationsrat zweckdienliche Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens fassen.