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In Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens wird festgelegt, dass der Assoziationsrat die Geschäftsordnung der Unterausschüsse festlegt.
In Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens wird festgelegt, dass der Assoziationsrat die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses festlegt.
In Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird festgelegt, dass sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, obliegt es dem Assoziationsrat, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen und seine eigene…
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.