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Für die regelmäßige Analyse der Bedrohungen der Union kann der Europäische Rat gegebenenfalls die Kommission, den Hohen Vertreter und Stellen der Union ersuchen, Berichte über spezifische Bedrohungen zu erstellen.
Sofern der Europäische Rat nichts anderes bestimmt, stützen sich diese Berichte ausschließlich auf die von den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen bestehender Vorkehrungen zusammengetragenen vorhandenen Bedrohungsanalysen sowie auf die von den Mitgliedstaaten freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen; dabei ist Doppelaufwand zu vermeiden. Der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung wird gegebenenfalls an der Erstellung dieser Berichte beteiligt. Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.
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