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Der Beschluss 2013/354/GASP des Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Auftrag der Mission EUPOL COPPS leistet einen Beitrag zum Aufbau effektiver und tragfähiger Polizeistrukturen und zu umfassenderen Maßnahmen für die Strafrechtspflege unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege. Zu diesem Zweck nimmt EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr: — Unterstützung der palästinensischen Zivilpolizei im Einklang mit der Strategie für den Sicherheitssektor durch Beratung und sorgfältige Anleitung insbesondere der hochrangigen Beamten auf Bezirks-, Hauptquartier- und Ministeriumsebene bei der Umsetzung des Strategischen Plans für die palästinensische Zivilpolizei; — Unterstützung der Strafrechtsorgane und der Palästinensischen Anwaltskammer bei der Umsetzung der Strategie für den Justizsektor sowie der einzelnen damit zusammenhängenden institutionsbezogenen Pläne durch Beratung und sorgfältige Anleitung auch auf Ministeriumsebene; — Koordinierung, Erleichterung und gegebenenfalls Beratung in Bezug auf die Unterstützung und Projekte betreffend die palästinensische Zivilpolizei und die Strafrechtsorgane, die von der Union, den Mitgliedstaaten und Drittstaaten realisiert werden, sowie Festlegung und Durchführung eigener Projekte in Bereichen, die für die EUPOL COPPS relevant und ihren Zielen förderlich sind.“ 2. Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen . 3. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Rechtsvereinbarungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUPOL COPPS die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Begleichung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“ 4. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Finanzregelung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 9 570 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 9 820 000 EUR.
Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann EUPOL COPPS mit den Mitgliedstaaten, den Gastparteien, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für EUPOL COPPS schließen.
EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission.
EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Zuge der Ausführung ihres Mandats ab dem 1. Juli 2014 entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund einer schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat.
Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
Die Ausgaben können ab dem 1. Juli 2014 getätigt werden.“ 5. In Artikel 13 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck „Beschluss 2011/292/EU“ durch den Ausdruck „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt.
EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Zuge der Ausführung ihres Mandats ab dem 1. Juli 2014 entstehen; hiervon…
Folgender Artikel wird eingefügt: Projektzelle (1) Die EUPOL COPPS verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den…
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUPOL COPPS befugt, Finanzbeiträge der Union und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte,…
EUPOL COPPS handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrag der Mission.
Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)…
Am 9. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/447/GASP erlassen, mit dem der Beschluss 2013/354/GASP geändert wurde und die EUPOL COPPS vom 1. Juli 2014 bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.