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Da die Ziele dieses Beschlusses aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, eines transnationalen Informationsaustausches und unionsweiter Aktionen zur Sensibilisierung und zur Verbreitung bewährter Verfahren von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Bedeutung des Europäischen Jahres auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit…
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, weil es eines Informationsaustauschs auf…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zur Erlangung von Beweismitteln von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.