Erwägungsgrund 1 32014D0472
Das Hauptziel der Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ist die Verringerung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut im Sinne von Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Bekämpfung der weltweiten Armut trägt auch dazu bei, eine stabilere, friedlichere, wohlhabendere und gerechtere Welt zu schaffen, in der die wechselseitige Abhängigkeit der reicheren und der ärmeren Länder zur Geltung kommt.