Erwägungsgrund 3 32014D0480
Im Rahmen dieses ersten Schritts soll Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen ergreifen, die im gemeinsamen Aktionsplan näher beschrieben sind. Im Gegenzug soll eine Reihe freiwilliger Maßnahmen getroffen werden, zu denen auf Seiten der Union die Aussetzung folgender restriktiver Maßnahmen gehört: das Verbot der Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für iranisches Rohöl und von dessen Beförderung, das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen, das Verbot des Handels mit Gold und Edelmetallen mit der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der Zentralbank Irans und mit in deren Namen handelnden Personen und Einrichtungen. Die Aussetzung dieser restriktiven Maßnahmen soll für sechs Monate gelten, während denen die betreffenden Verträge erfüllt werden müssten.