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In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente auszuweiten. Zusätzliche Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt sollten in Bezug auf staatseigene russische Finanzinstitute, bestimmte russische Organisationen im Verteidigungssektor und bestimmte russische Organisationen, deren Hauptgeschäft im Verkauf oder in der Beförderung von Erdöl besteht, verhängt werden. Diese Verbote betreffen keine Finanzdienstleistungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind. Darlehen sollten nur dann als neue Darlehen gelten, wenn sie nach dem 12. September 2014 in Anspruch genommen werden.
Erwägungsgrund 5 des Beschlusses 2014/659/GASP erhält folgende Fassung: „(5) In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot in Bezug auf bestimmte…
Um Druck auf die russische Regierung auszuüben, ist es ferner angezeigt, den Zugang zu den Kapitalmärkten für bestimmte Finanzinstitute — mit Ausnahme von durch…
In diesem Zusammenhang ist es angebracht, Geschäfte bzw. die Erbringung von Finanzierungs- oder Investitionsdiensten im Zusammenhang mit oder den Handel mit…
Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner…
Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 erhält folgende Fassung: „6. Um Druck auf die russische Regierung auszuüben, ist es ferner angezeigt, den…
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.