Erwägungsgrund 1 32014R0960
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmen zählen Beschränkungen für Ausfuhren von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung, Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — sowohl unmittelbar als auch mittelbar — bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung, und Beschränkungen für den Zugang bestimmter Finanzinstitute zu den Kapitalmärkten.