Erwägungsgrund 4 32014D0669
Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 17 des Abkommens, der besondere Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen enthält, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt sind, und unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und sind von diesen unabhängig. Parallel zu dem vorliegenden Beschluss wird ein gesonderter Beschluss zu den übrigen Bestimmungen des Abkommens angenommen, soweit diese noch nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden.