Erwägungsgrund 3 32014D0691
Die vorläufige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Titel III, IV, V, VI und VII sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle des Assoziierungsabkommens erfolgt schrittweise. Für die Titel III, V, VI und VII sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle hat die Notifizierung nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens unverzüglich — in Verbindung mit der Notifizierung nach Artikel 4 des Beschlusses 2014/295/EU des Rates — zu erfolgen. Für Titel IV und die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle hat die Notifizierung so zu erfolgen, dass die vorläufige Anwendung am 1. Januar 2016 wirksam wird.