Erwägungsgrund 2 32014D0692
Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen erfolgt. In diesem Fall kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Ein Antrag eines Mitglieds des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 sollte dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt oder auf einer Tagung des AStV oder des Rates mündlich bekannt gegeben werden, damit er ordnungsgemäß registriert werden kann. Jeder mündliche Antrag sollte in das Protokoll über die Tagung aufgenommen werden.