Erwägungsgrund 2 32014D0327BESCHLUSS DES RATES vom 6. Mai 2014 über den Standpunkt der Union anlässlich der 53. Sitzung des OTIF-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), die ab dem 1. Januar 2015 gelten sollen (2014/327/EU)
Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta wenden das COTIF-Übereinkommen an.
Erwägungsgrund 2 32016D0833BESCHLUSS (EU) 2016/833 DES RATES vom 17. Mai 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 54. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter, der durch die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtet wurde, hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkts
Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden das Übereinkommen an.
Erwägungsgrund 2 32015D1734BESCHLUSS (EU) 2015/1734 DES RATES vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts
Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden das Übereinkommen an.
Erwägungsgrund 2 32016D0414BESCHLUSS (EU) 2016/414 DES RATES vom 10. März 2016 zur Ermächtigung der Republik Österreich, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen im Interesse der Europäischen Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und zur Ermächtigung Maltas, ihm im Interesse der Europäischen Union beizutreten
Viele Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Österreich und Maltas, sind Vertragspartei des Übereinkommens. Die Republik…
Erwägungsgrund 2 32007R1135VERORDNUNG (EG) Nr. 1135/2007 DES RATES vom 10. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Zypern
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
Erwägungsgrund 5 32007R0835VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2007 DES RATES vom 10. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Zypern
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.