Erwägungsgrund 2 32018D0768BESCHLUSS (EU) 2018/768 DES RATES vom 22. Mai 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 55. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist
Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden es an.
Erwägungsgrund 2 32015D1734BESCHLUSS (EU) 2015/1734 DES RATES vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 12. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts
Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden das Übereinkommen an.
Erwägungsgrund 2 32016D0833BESCHLUSS (EU) 2016/833 DES RATES vom 17. Mai 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 54. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter, der durch die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtet wurde, hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkts
Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden das Übereinkommen an.
Erwägungsgrund 3 32018D1296BESCHLUSS (EU) 2018/1296 DES RATES vom 18. September 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisationfür den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertreten ist
Die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden es an.
Erwägungsgrund 2 32018D0319BESCHLUSS (EU) 2018/319 DES RATES vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 26. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts
Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, wenden das COTIF-Übereinkommen an.
Erwägungsgrund 2 32014D0699BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juni 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts (2014/699/EU)
Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, wenden das COTIF-Übereinkommen an.