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Die vom Generalsekretär der OTIF vorgelegten Änderungen des Anhangs D (CUV) haben zum Ziel, die Aufgaben des Halters und der für die Instandhaltung verantwortlichen Stelle in den Verträgen über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr zu klären. Frankreich unterbreitete einen eigenen Vorschlag hinsichtlich der Haftung für Schäden, die durch Wagen verursacht werden. Deutschland unterbreitete auch einen eigenen Vorschlag hinsichtlich des Regelungsbereichs der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV.
Die vom Generalsekretär der OTIF vorgelegten Änderungen des Anhangs D (CUV) dienen dazu, in den Verträgen über die Verwendung von Wagen im internationalen…
Mit den Änderungen des Anhangs E (CUI) des COTIF-Übereinkommens wird beabsichtigt, den Geltungsbereich der Einheitlichen Rechtsvorschriften im Bereich CUI…
Die vom Internationalen Eisenbahntransportkomitee (CIT) angeregten Änderungen des Anhangs E (CUI) zielen darauf ab, den Anwendungsbereich der Einheitlichen…
Die Änderungen des COTIF-Übereinkommens haben zum Ziel, die Aufgaben des Fachausschusses für technische Fragen anzupassen, die Definition von „Halter“ dem…
Das Generalsekretariat der OTIF hat für den 27. Februar bis zum 1. März 2018 in Bern (Schweiz) die 26. Tagung des Revisionsausschusses für das COTIF99…
Die Änderungen des COTIF-Übereinkommens zielen sowohl auf die Anpassung der Aufgaben des Fachausschusses und Bezugnahme auf die dem Unionsrecht entsprechende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.