Art. 2 32014D0720BESCHLUSS DES RATES vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zum Beitritt Montenegros zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertreten ist (2014/720/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32014D0741BESCHLUSS DES RATES vom 21. Oktober 2014 zur Festlegung des Standpunkts im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich der Rücknahme des Einwandes der Union gegen die Streichung dreier Unternehmen aus der Liste in Japans Anhang 3 von Anlage I des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (2014/741/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32014D0712BESCHLUSS DES RATES vom 8. Oktober 2014 zur Ernennung eines dänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (2014/712/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32014D0307BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 2014 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (2014/307/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32014D0788BESCHLUSS DES RATES vom 7. November 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Programm Copernicus) zu vertretenden Standpunkts (2014/788/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32014D0787BESCHLUSS DES RATES vom 7. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Satellitennavigation) zu vertretenden Standpunkt (2014/787/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.