Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist und die Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung
Es ist angebracht, den im Namen der Union im Rahmen der MSC 102 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des SOLAS-Übereinkommens, des IGF-Codes Teile A-1 und B-1 und der Entschließung A.658 (16) geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinien 2009/45/EG, und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 der Kommission, maßgeblich zu beeinflussen.
Erwägungsgrund 5 32020D0721
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