Art. 3 32014D0735BESCHLUSS DES RATES vom 9. Oktober 2014 über den Standpunkt im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist (2014/735/EU)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32014D0537BESCHLUSS 2014/537/GASP DES RATES vom 3. Juli 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss, im Namen der Union, eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Modalitäten der Überstellung von Personen, denen von der militärischen Operation der Europäischen Union (EUFOR RCA) im Rahmen der Erfüllung ihres Mandats die Freiheit entzogen wurde, an die Zentralafrikanische Republik und die für diese Personen geltenden Garantien
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32021D0373BESCHLUSS (EU) 2021/373 DES RATES vom 22. Februar 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32017D0037BESCHLUSS (EU) 2017/37 DES RATES vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32017D0730BESCHLUSS (EU) 2017/730 DES RATES vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.