Erwägungsgrund 2 32014D0074
Es ist erforderlich, in dem Beschluss 2013/255/GASP eine Ausnahme von dem Einfrieren von Vermögenswerten einzuführen um die Freigabe von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank und syrischer staatseigener Organisationen zu gestatten, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) leisten können, für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für Tätigkeiten in Verbindung mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien.