Gesetze
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Das Institut sollte eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und unbeschadet der Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters seine Arbeit in völliger wissenschaftlicher Unabhängigkeit ausführen.
Das Institut sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben möglichst unabhängig handeln können.
Das Institut übt seine Tätigkeit unabhängig und im öffentlichen Interesse aus.
Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen.
Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen.
Um ihre Ziele zu erreichen, sollte die Behörde Rechtspersönlichkeit sowie administrative und finanzielle Autonomie besitzen.
Das Institut besitzt die Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist. Das Institut kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.