Erwägungsgrund 2 32014D0785
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 254/2014 zu beteiligen, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird.