Erwägungsgrund 2 32014D0788
Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten auch dann ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 zu beteiligen, wenn dieser Beschluss nach dem 10. Juli 2014 angenommen oder die Erfüllung für diesen Beschluss bestehender verfassungsrechtlicher Anforderungen nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird.