Erwägungsgrund 2 32014D0793
Das Abkommen soll gewährleisten, dass die Mechanismen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates und Richtlinie 2003/48/EG des Rates, mit denen insbesondere der grenzübergreifende Steuerbetrug und die grenzübergreifende Steuerhinterziehung bekämpft werden sollen, trotz der Änderung des Status von Saint-Barthélemy auch für diese Gebietskörperschaft gelten.