Erwägungsgrund 4 32014D0800
Im Beschluss 2014/486/GASP war ein finanzieller Bezugsrahmen von 2680000 EUR für den Zeitraum bis zum 30. November 2014 vorgesehen. Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Dezember 2014 sollte festgelegt werden. Der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher geändert werden.