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Im Beschluss 2014/486/GASP war ein finanzieller Bezugsrahmen von 2 680 000 EUR für den Zeitraum bis zum 30. November 2014 vorgesehen. Ein neuer finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Dezember 2014 sollte festgelegt werden. Der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher geändert werden.
In dem Beschluss 2014/219/GASP war ein finanzieller Bezugsrahmen von 5 500 000 EUR für die ersten neun Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses vorgesehen. Für…
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte geändert werden, um einen neuen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum…
Der Beschluss 2014/486/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015…
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte so geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis 12.…
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum bis zum 14. Juni 2012 ab. Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte dahingehend geändert…
Der gegenwärtige als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum bis zum 14. Dezember 2011 ab. Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.