Erwägungsgrund 3 32014D0854
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 hinsichtlich der Annahme des genannten Entwurfs einer UNECE-Regelung sowie des Entwurfs eines Änderungsantrags zu dieser Regelung eingenommen werden soll, festzulegen —