Beschluss des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (2014/929/EU)
Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten fortführen können, sieht Artikel 15 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015 vor.
Erwägungsgrund 3 32014D0929
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