Erwägungsgrund 4 32014D0098
Die Aussetzung des Reiseverbots und das Einfrieren von Vermögensgegenständen für die Mehrheit der Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, sollte ebenfalls verlängert werden. Zusätzlich sollten diese Maßnahmen für bestimmte weitere Personen, die in jenem Anhang aufgeführt sind, ausgesetzt werden. Die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen sollte für zwei Personen und eine Organisation, die in jenem Anhang aufgeführt sind, aufrechterhalten werden.