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Das einschlägige Unionsrecht gilt sowohl für die Verbreitung als auch die Vertraulichkeit von Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Ausübung der Aufsicht über die Kreditinstitute besitzen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .
Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie…
Das Unionsrecht sieht den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Informationen oder Dokumente einschließlich personenbezogener Daten vor und untersagt…
Das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG…
Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie…
Das Unionsrecht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie…
Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe übermittelt, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.