Erwägungsgrund 3 32015D1010
Der Wortlaut des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sieht in Artikel 8 Absatz 2 vor, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.