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Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird und sich die Schuldenquote künftig auf den Richtwert für den Schuldenstand zubewegen wird.
Ein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV wird nur dann gefasst, wenn das Defizit unter den Referenzwert gesenkt wurde und den Prognosen der…
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits…
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits…
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen…
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen…
Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.