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Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird .
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits…
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen…
Der Rat fasst Beschlüsse über die Aufhebung von Beschlüssen, mit denen das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt wurde, auf der Grundlage der…
Der Rat fasst Beschlüsse über die Aufhebung von Beschlüssen, mit denen das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt wurde, auf der Grundlage der…
Der Rat hat auf der Grundlage der übermittelten statistischen Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines…
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.