Erwägungsgrund 12 32015D1050
Die Aussetzung der im gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union sollte daher bis zum 7. Juli 2015 verlängert werden. Die betreffenden Verträge müssten während dieses Zeitraums erfüllt werden.
Die Aussetzung der im gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union sollte daher bis zum 7. Juli 2015 verlängert werden. Die betreffenden Verträge müssten während dieses Zeitraums erfüllt werden.