Art. 1 32015D1092
Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten oder geplanten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar:
die der National Bank of Greece S.A. ( NBG ) von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2);
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 2326 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund ( HFSF ) der NBG im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2);
die Rekapitalisierung in Höhe von 8677 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B3);
die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 456,97 Mio. EUR bei den von der First Business Bank S.A. ( FB Bank ) auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im Juni und Oktober 2013 (Maßnahme FB4);
die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der FB Bank auf die NBG übertragenen Aktiva im Mai 2013 in Höhe von 100 Mio. EUR (Maßnahme FB5);
die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 562,73 Mio. EUR bei den von der Probank S.A. auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im August und Dezember 2013 (Maßnahme PB1) und
die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der Probank auf die NBG übertragenen Aktiva im Juli 2013 in Höhe von EUR [180 bis 280] Mio. EUR (Maßnahme PB2).
Die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 325,8 Mio. EUR durch den HFSF im Rahmen der Übertragung von ausgewählten Aktiva und Passiva der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, der Cooperative Bank of Achaia und der Cooperative Bank of Lamia auf die NBG im März 2013 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
In Anbetracht des am 25. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die NBG-Gruppe, welche die National Bank of Greece und alle ihre (griechischen und nichtgriechischen) Tochtergesellschaften und Niederlassungen (sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich) umfasst, und der Verpflichtungen, die Griechenland am selben Tag vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar:
die Kapitalzuführung in Höhe von 1350 Mio. EUR, die Griechenland der NBG im Mai 2009 und Dezember 2011 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung in Form von Vorzugsaktien gewährte (Maßnahme A);
die der NBG von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 30,9 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2);
die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 7430 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1);
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 2326 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2);
die Rekapitalisierung in Höhe von 8677 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B3);
die Kapitalzuführung in Höhe von 50 Mio. EUR, die Griechenland der FB Bank im Juli 2009 gewährte (Maßnahme FB1);
die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 456,97 Mio. EUR bei den von der FB Bank auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im Juni und Oktober 2013 (Maßnahme FB4);
die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der FB Bank auf die NBG übertragenen Aktiva im Mai 2013 in Höhe von 100 Mio. EUR (Maßnahme FB5);
die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 562,7 Mio. EUR bei den von der Probank auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im August und Dezember 2013 (Maßnahme PB1) und
die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der Probank auf die NBG übertragenen Aktiva im Juli 2013 in Höhe von [180 bis 280] Mio. EUR (Maßnahme PB2).