Erwägungsgrund 2 32015D1180
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.