Art. 2 32015D0120BESCHLUSS (EU) 2015/120 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2014 über die von Italien geplante staatliche Beihilfe SA.27317 (C 25/09) (ex N 673/08) für digitale Projektionsausrüstung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7888) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Art. 2 32025D1058BESCHLUSS (EU) 2025/1058 DER KOMMISSION vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Italien vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2928) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Art. 2 32025D0543BESCHLUSS (EU) 2025/543 DER KOMMISSION vom 19. März 2025 über die Konformität der von Italien für das Jahr 2024 geänderten Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1624) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Art. 5 32016D1208BESCHLUSS (EU) 2016/1208 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9526) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Art. 5 32015D1075BESCHLUSS (EU) 2015/1075 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von Buonotourist für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015)75) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.