Art. 4 32015D1227
(1)
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.