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In den Beschluss 2010/413/GASP wird folgender Artikel eingefügt: (1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden keine Anwendung auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen durch am gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden (‚JCPOA‘) beteiligte Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätige UN-Mitgliedstaaten, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit: (2) Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden insoweit keine Anwendung, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die von dem Ausschuss oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall im Voraus genehmigt wurden und die Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Genehmigung.“
der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,
der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.
alle derartigen Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem JCPOA unternommen werden,
sie entsprechend dem Ausschuss, und, nach ihrer Bildung gemäß dem JCPOA, der Gemeinsamen Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten mindestens zehn Tage im Voraus notifizieren,
die zutreffenden Anforderungen gemäß Nummer 22 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats erfüllt sind,
sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und
sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 22 Buchstabe e der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.
unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des JCPOA festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen,
für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOA erforderlich sind oder
nach Feststellung des Ausschusses mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.