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Im Rahmen des Übereinkommens und des Protokolls von Kyoto sind die Mitgliedstaaten in erster Linie selbst für ihre Emissionen verantwortlich. Zur Vereinfachung der Verbuchung und der Erfüllung der Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum sind sie übereingekommen, die Union mit der Verwaltung eines Teils ihrer zugeteilten Emissionsrechte zu beauftragen, indem eine zugeteilte Menge für die Union geschaffen wird.
Infolge ihrer Entscheidung, ihre Verpflichtungen im Sinne von Artikel 4 Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen, sind die Union und ihre Mitgliedstaaten nach…
Im Einklang mit Erwägungsgrund 11 sollten die nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums im Unionsregister verfügbaren zugeteilten Emissionsrechte an die…
Nach Abschluss der gemäß Artikel 8 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgenommenen Überprüfungen sind…
ein Sechstel des Unionsüberschusses an die Mitgliedstaaten, die nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums ihre durchschnittlichen Jahresemissionen…
Im Einklang mit diesem Ansatz stimmte der Rat ferner zu, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen einzelner Mitgliedstaaten die im Unionsrecht verankerten…
Der Rat erklärte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 bereit, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto für die Union und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.