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Infolge ihrer Entscheidung, ihre Verpflichtungen im Sinne von Artikel 4 Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen, sind die Union und ihre Mitgliedstaaten nach Absatz 6 des genannten Artikels und gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto gemeinsam dafür verantwortlich, ihre quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1bis des Protokolls von Kyoto zu erfüllen. Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sowohl einzeln als auch gemeinsam verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus Handlungen der Organe der Union ergeben, zu treffen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Erfüllung dieser Verpflichtungen gefährden könnten.
Im Rahmen des Übereinkommens und des Protokolls von Kyoto sind die Mitgliedstaaten in erster Linie selbst für ihre Emissionen verantwortlich. Zur Vereinfachung…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto legen die Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto…
Nach Artikel 4 des Protokolls von Kyoto müssen Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam zu…
Die Union und ihre Mitgliedstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto und gemäß der in Doha beschlossenen Änderung im…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto legen die Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, in der…
In derselben Erklärung gaben die Union, ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto, nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.