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Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Abkommen“) sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates ändern, enthalten soll, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark auf der einen Seite und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen auf der anderen Seite gefunden. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von…
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich…
Dänemark hat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mitgeteilt,…
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr.…
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.