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Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark“) enthält sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen berühren oder ändern, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von…
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich…
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich…
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls gibt Dänemark die folgenden Erklärungen ab: „1. Im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens von…
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.