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In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass das Übereinkommen und das Protokoll am 1. August 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft traten, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Ratifizierung durch Dänemark das Abkommen weder in seiner Wirkung beeinträchtigen noch das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften geschaffenen Systems unterminieren würde, sofern Dänemark Erklärungen nach Artikel 55 des Übereinkommens und Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls abgibt, die den Erklärungen der Europäischen Union entsprechen. Unter der gleichen Bedingung wird es die Konditionen nicht berühren, unter denen die Europäische Union selbst dem Übereinkommen und dem Protokoll beigetreten ist.
Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass das Übereinkommen am 1. August 2014 in allen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft…
Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1a des Beschlusses…
Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1 Buchstabe a des…
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die…
Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der…
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.