Erwägungsgrund 5 32015D0146
In dieser Erklärung gaben die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto, nach dem die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllen können, an, dass Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls von Kyoto gemäß der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung durch die Union, ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island für die gemeinsam zugeteilte Menge gilt und dass er nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln angewendet wird.