Art. 2 32015D1470
Rumänien zahlt die in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfe nicht aus und fordert in Artikel 1 genannte unvereinbare Beihilfen zurück, die in teilweiser Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 bereits an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, wie auch Beihilfen, die in weiterer Umsetzung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 an Unternehmen der von dieser Beihilfe begünstigten wirtschaftlichen Einheit ausgezahlt wurden, die der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht wurden oder die nach dem Datum dieses Beschlusses ausgezahlt werden.
Viorel Micula, Ioan Micula, S.C. European Food S.A., S.C. Starmill S.R.L., S.C. Multipack, European Drinks S.A., Rieni Drinks S.A., Scandic Distilleries S.A., Transilvania General Import-Export S.R.L. und West Leasing S.R.L sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die erhaltenen staatlichen Beihilfen zurückzuzahlen.
Der Rückforderungsbetrag ist der Betrag, der sich aus der Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 (Nennbetrag und Zinsen) ergibt.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Rumänien gibt den Tag an, an dem die Beihilfe dem jeweiligen Empfänger vom Staat zur Verfügung gestellt wurde.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Rumänien stellt sicher, dass ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses keine weitere Zahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt.