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Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 des Abkommens kann Korea die Zollkontingente, die es auf der Grundlage des Abkommens auf Milch und Rahm, Butter, Honig und Orangen mit Ursprung in der Union anwendet, mithilfe eines Versteigerungssystems verwalten und umsetzen. Die Ausgestaltung des Versteigerungssystems ist von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen im Ausschuss „Warenhandel“ festzulegen.
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 2 zum Abkommen kann Korea die Zollkontingente, die es auf der Grundlage des Abkommens auf bestimmte Waren mit Ursprung in der…
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss…
Gemäß Anlage 2-A-1 Nummer 3 des Abkommens kann Korea bestimmte Zollkontingente mithilfe eines Lizenzvergabesystems verwalten und umsetzen. Im Ausschuss…
Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in den Artikeln 49 bis 54 der…
Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang in den Artikeln 49 bis 54 der…
Artikel 1 Zeitlicher Ablauf der Versteigerungen und Beantragung von Lizenzen (1) Die Versteigerungen für Magermilchpulver, Vollmilchpulver, Kondensmilch und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.